Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeld für künftige Schäden
Gesetze: § 406 Abs 1 S 3 StPO
Instanzenzug: LG Ansbach Az: Ks 1021 Js 2428/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Adhäsionsausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der im Adhäsionsverfahren getroffene Feststellungsausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten, dem Neben- und Adhäsionskläger B. aus der verfahrensgegenständlichen Tat künftig entstehende immaterielle Schäden zu ersetzen.
3Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom - 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367). Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat. Der Adhäsionsausspruch hat daher insoweit zu entfallen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
42. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten; auch die angeordnete Kostenlast des Angeklagten hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers entspricht der Billigkeit (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:061021B6STR389.21.0
Fundstelle(n):
XAAAI-03156