§ 33 EStG Berücksichtigung von Sehhilfen als außergewöhnliche Belastungen
§ 33 EStG fordert für die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen unter anderem die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist davon auszugehen, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Allerdings sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglich zu machen. Die Beurteilung, ob es sich um eine Krankheit handelt, obliegt grundsätzlich dem behandelnden Arzt. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist daher nach R 189 Abs. 1, erste Aufzählung EStR 2002 zu führen durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Als Hilfsmittel sind solche im engeren Sinne gemeint (also nicht Fälle des R 189 Abs. 1, zweite Aufzählung, fünfte Unteraufzählung EStR 2002), die nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen eines Steuerpflichtigen erforderlich ist, wie z. B. eine Sehhilfe.
Zur Vereinfachung des Nachweisverfahrens bittet die OFD um Beachtung folgender, auf Bundesebene abgestimmter Regelung:
Hat die Krankenkasse oder die Beihilfestelle der Behörde eines öffentlichen Bediensteten die Notwendigkeit der Anschaffung der Sehhilfe durch Übernahme eines Teils der Aufwendungen anerkannt, genügt die Vorlage des Abrechnungsbescheids als Nachweis der Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit der Aufwendungen. In diesem Fall kann auf die Verordnung eines Arztes verzichtet werden.
Klarstellend weist die OFD darauf hin, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne nach R 189 Abs. 1, zweite Aufzählung, fünfte Unteraufzählung EStR 2002 zwingend durch amtsärztliches Attest (bzw. den dort aufgezählten gleichgestellten Bescheinigungen) vor Kauf oder Behandlung zu erbringen ist. Als medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen, wie z.B. Gesundheitsschuhe oder orthopädische Stühle, welche auch von gesunden Steuerpflichtigen aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des Lebensstandards gekauft werden.
OFD Koblenz v. - S 2284 A
Fundstelle(n):
FAAAA-81235