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IWB Nr. 3 vom

Entwurf der EU-Richtlinie gegen die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen (ATAD 3)

Dr. Sven-Eric Bärsch, Yannick Barbu und Dr. Henrik Schneider

Im Rahmen der „Unshell“-Initiative hat die EU-Kommission am einen Richtlinienentwurf veröffentlicht, dessen Ziel die Verhinderung der steuerlich missbräuchlichen Nutzung von sog. Briefkastenfirmen ist. Erfasst sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Die neuen Vorschriften sehen eine grds. zweistufige Substanzprüfung vor. Vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedstaaten sollen die Regelungen bis zum in nationales Recht umzusetzen und ab anzuwenden sein.

I. Qualifikation als „Briefkastenfirma“

Der erste Prüfungsschritt sieht die Identifikation von möglichen „Briefkastenfirmen“ mittels dreier kumulativer Kriterien vor, die jeweils in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren (d. h. plangemäß ab dem Wirtschaftsjahr 2022) vorliegen müssen:

  • Die Einnahmen des Unternehmens müssen zu mindestens 75 % aus sog. relevanten Einnahmen („relevant income“ = passive Einkünfte wie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) bestanden haben.

  • Das Unternehmen muss grenzüberschreitend tätig ...