1. Eine Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) ist nicht gewerbefähig und kann daher nicht Inhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 41 LGlüG sein.
2. Die in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vorgesehene Privilegierung von Bestandsspielhallen entfällt trotz Betreiberwechsels ausnahmsweise dann nicht, wenn anstelle einer GmbH & Co. KG, die zuvor Inhaberin der Spielhallenerlaubnis war, nunmehr die Komplementär-GmbH die Erlaubnis beantragt, sofern die zuständige Behörde durch rechtswidrige Erteilung der Erlaubnis an die GmbH & Co. KG über Jahre hinweg einen schützenswerten Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
3. Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfordert in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, § 41 LGlüG den Ausspruch einer verfahrenssichernden aktiven Duldung bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde in solchen Fällen, in denen alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 LGlüG erfüllt werden und es nach Einlegen eines Widerspruchs gegen die behördliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG nicht einhalten, offen ist, ob diese bei Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde Bestand haben wird (wie -).
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 5/2022 S. 300 OAAAI-03107
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