Entschädigungszahlung für die dauerhafte Einbringung von Verpressmitteln und Verpressankern in den Untergrund des Grundstücks
des Steuerpflichtigen anlässlich der Bebauung des Nachbargrundstücks nicht einkommensteuerbar
Leitsatz
1. Erhält der Steuerpflichtige als Eigentümer einer vermieteten Immobilie vom Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Entschädigungszahlung
für die Gestattung, dass bei der Bebauung des Nachbargrundstücks zum Zwecke von Abstützungs- und Unterfangungsmaßnahmen an
der grenzständigen Außenwand Verpressmittel und Verpressanker dauerhaft in den Untergrund des Grundstücks des Steuerpflichtigen
eingebracht werden und muss der Steuerpflichtige ggf. bei künftigen Baumaßnahmen an seinem eigenen Grundstück diese – nach
Abschluss der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück funktionslosen – Verpressmittel bzw. Verpressanker auf eigene Kosten entsorgen,
so führt die Entschädigungszahlung für den Steuerpflichtigen weder zu steuerpflichtigen Mieteinnahmen noch zu sonstigen Einkünften
nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern ist nicht einkommensteuerbar.
2. Müssen die im Erdreich verbliebenen Materialien bei Baumaßnahmen, beispielsweise einer Erneuerung der Unterkellerung bzw.
einer Neubebauung des Grundstücks, auf jeden Fall auf Kosten des Steuerpflichtigen entfernt werden, so würde ein etwaiger
Erwerber des Grundstückes die sich daraus ergebenden Konsequenzen bei seiner Preisbildung berücksichtigen und wegen der insoweit
anfallenden Kosten nur einen niedrigeren Wert für das Grundstück zahlen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleicht die
Entschädigungszahlung also die dingliche Eigentumsbeschränkung und die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks des
Steuerpflichtigen aus.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 43 DStRE 2022 S. 1362 Nr. 22 DStZ 2022 S. 141 Nr. 5 EFG 2022 S. 246 Nr. 4 KÖSDI 2022 S. 22639 Nr. 3 LAAAI-03014
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