OFD Berlin - St 177 – S 2285 – 1/97

§ 33a EStG Aufwendungen für den Unterhalt von Grundwehr-oder Zivildienst leistenden Kindern

Unterhaltsaufwendungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind sind nach § 33 a Abs. 1 EStG begünstigt. Bei der Ermittlung der vom Kind bezogenen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, ist Folgendes zu berücksichtigen:

1. Eigenen Bezüge des Grundwehrdienstleistenden

Zu den anrechenbaren, eigenen Bezügen des Kindes gehören der Wehrsold, die Sachbezüge, das Weihnachts- und das Entlassungsgeld. Diese Leistungen, betragen:


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Wehrsold
bis
ab
ab
Dienstgrad
Tagessatz
Tagessatz
Tagessatz
Grenadier
13,50 DM
14,50 DM
7,41 €
Gefreiter
15,00 DM
16,00 DM
8,18 €
Obergefreiter
16,50 DM
17,50 DM
8,95 €
Hauptgefreiter
18,00 DM
19,00 DM
9,71 €

Sachbezugswert für Unterkunft [1]


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Kalenderjahr
monatlich
1997
84,30 DM
1998
86,80 DM
1999
88,00 DM
2000
88,75 DM
2001
89,75 DM
2002
46,66 €
2003
47,45 €
2004
47,92 €

Sachbezugswert für Verpflegung


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Kalenderjahr
Monatlich
1997
337,00 DM
1998
349,00 DM
1999
361,00 DM
2000
366,00 DM
2001
370,40 DM
2002
192,60 €
2003
195,80 €
2004
197,75 €

Ist der Wehrpflichtige von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit, sind die gewährten Barvergütungen anzusetzen.

Weihnachtsgeld


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Kalenderjahr
ab 1996
375,00 DM
ab 2002
191,73 € (10 Monate)
ab 2004
172,56 € (9 Monate)

Das Weihnachtsgeld wird im Dezember ausgezahlt. Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen.

Entlassungsgeld


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Kalenderjahr
ab 1996
1 500,00 DM
ab 2002
   766,93 € (10 Monate)
ab 2004
   690,24 € (9 Monate)

Das Entlassungsgeld wird als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Beendigung der Dienstzeit gewährt. Es gehört daher nicht zu den anrechenbaren Bezügen des Kindes, wenn nach Beendigung des Wehrdienstes keine Unterhaltszahlungen geleistet werden (,BStBl 1991 II S. 716).

2. Eigene Bezüge des Zivildienstleistenden

Zivildienstleistenden stehen die gleichen Geld- und Sachbezüge zu wie einem Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades (Grenadier), der den Grundwehrdienst leistet (§ 35 Abs. 1 Zivildienstgesetz).

Die unter 1 genannten Beträge gelten daher entsprechend.

3. Kinder, die im Ausland Grundwehrdienst leisten

Leistet die unterstützte Person ihren Wehrdienst im Ausland und ist sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist bei der Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen die Ländergruppeneinteilung [2] zu beachten.

OFD Berlin v. - St 177 – S 2285 – 1/97

Fundstelle(n):
PAAAA-81210

1vgl. § 8 EStG Fach 1 Nr. 4

2siehe § 33 a EStG Fach 1 Nr. 1