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Zweifelsfragen zum Steueränderungsgesetz 1992
Fusionsrichtlinie
1. Bildung einer Landesholding durch beschränkt Steuerpflichtige
Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 UmwStG n. F. können Ausländer (beschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtige ohne Rücksicht auf die EG-Mitgliedschaft des Staates der Ansässigkeit) Beteiligungen an inländischen KapGes gegen Gewährung neuer Anteile (”Einbringung”) in eine andere KapGes zum Buchwert einbringen. Dies war nach bisherigem Recht nicht möglich, weil das Wahlrecht zum Ansatz des Buch-, Zwischen- oder Teilwertes nur unbeschränkt Stpfl. zustand (§ 20 Abs. 3 UmwStG). Unter den Voraussetzungen der Neuregelung ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Neu ist auch, daß es sich bei den eingebrachten Anteilsrechten nicht mehr um eine hundertprozentige Beteiligung, die nach § 16 EStG als Teilbetrieb gilt, handeln muß. Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 UmwStG n. F. genügt es, wenn die übernehmende KapGes aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden. ”Aufgrund ihrer Beteiligung” bedeutet nicht, daß die aufnehmende Gesellschaft schon vor der Einbringung Anteile an der aufzunehmenden Gesellschaft besessen haben muß
Bei der KapGes, ...