BGH Beschluss v. - 3 StR 179/21

Erweiterte Einziehung von Taterträgen: Herkunft des Einziehungsgegenstandes aus rechtswidriger Tat

Gesetze: § 73a Abs 1 StGB

Instanzenzug: LG Mainz Az: 3 KLs 3300 Js 19935/19

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht die erweiterte Einziehung des bei dem Angeklagten N.      beschlagnahmten Bargelds von 7.000,00 € angeordnet und diese Entscheidung ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt. Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Herkunft des Einziehungsgegenstandes aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. , NStZ-RR 2021, 104 mwN). So liegt der Fall hier: Angesichts der desolaten finanziellen Situation des Angeklagten hat es die Strafkammer ohne Rechtsfehler für erwiesen erachtet, dass der eingezogene Geldbetrag aus Straftaten herrührte; nach Beweisaufnahme offengeblieben ist lediglich, ob der Angeklagte ihn aus den urteilsgegenständlichen oder aus anderen rechtswidrigen Taten erlangte.
Soweit die Strafkammer dagegen in den Urteilsgründen von dieser rechtlichen Würdigung abgerückt ist und angenommen hat, die Einziehung des Bargelds sei auf § 73 Abs.1 StGB zu stützen, weil die Unklarheit dessen konkreter Herkunft die Unanwendbarkeit des § 73a Abs. 1 StGB zur Folge habe, begegnet diese, das Subsidiaritätsverhältnis zwischen § 73 StGB und § 73a StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 58/21, juris Rn. 6; vom - 3 StR 153/21, juris Rn. 9, jew. mwN) umkehrende Begründung aus den oben genannten Erwägungen rechtlichen Bedenken. Denn die Herkunft des Geldes aus urteilsgegenständlichen Taten war gerade nicht feststellbar. Darüber hinaus war dies nicht einmal naheliegend, weil die festgestellte gemeinschaftliche Betreuung dreier Marihuanaplantagen bislang ersichtlich nicht zur Vornahme von Umsatzgeschäften geführt hatte, was die individualisierten Anbauvorgänge und -mengen betrifft, derentwegen der Angeklagte N.     verurteilt worden ist.
Berg     
Riʽin BGH Wimmer befindet sichim Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.
Paul   
Berg   
Erbguth     
     Voigt     

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:080921B3STR179.21.0

Fundstelle(n):
wistra 2022 S. 34 Nr. 1
AAAAI-02815