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Sonderausgabenabzug bei letztwilligen Zustiftungen nach § 10b Abs. 1a EStG
Wer Vermögen für Zwecke des Gemeinwohls stiftet, möchte die Zuwendung im Allgemeinen steuerlich geltend machen. Da sollte es eigentlich keinen Unterschied machen, ob die Zustiftung zu Lebzeiten oder – wie aktuell immer häufiger – von Todes wegen erfolgt. Ein Steuerabzug wird bisher aber nur bei lebzeitigen Schenkungen anerkannt. Diese abweichende Behandlung erscheint jedoch steuersystematisch nicht sachgerecht.
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Problemstellung
[i]Kusch, Spendenabzug, Grundlagen, NWB BAAAE-50323 Nach § 10b Abs. 1a EStG können Zustiftungen an steuerbegünstigte Stiftungen grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung des Leistenden als Sonderausgabe angesetzt werden, sofern die Zuwendung als Schenkung zu Lebzeiten erfolgt ist. Anders beurteilt die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung dagegen Zuwendungen, die der Stiftung als Erbe oder Vermächtnis von Todes wegen zugehen. Hierfür wird der Sonderausgabenabzug in der letzten Veranlagung des Erblassers für sein Todesjahr versagt, weil die Leistung erst nach Erlöschen der Einkommensteuerpflicht erbracht worden sei, mithin eine logische Sekunde zu spät, um noch berücksichtigt werden zu können.
Bestimmung des Zuwendungszeitpunkts
[i]Abflussprinzip gem. § 11 Abs. 2 EStG maßgebendMaßgebend f...