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Die Verteilung von Corona-Überbrückungshilfen im Unternehmensverbund
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 302Auch bei der jüngst unter der Bezeichnung „Überbrückungshilfe IV“ auf die Monate Januar bis März 2022 ausgeweiteten Corona-Hilfe dürfen verbundene Unternehmen nur einen Antrag für alle dem Verbund zuzuordnenden Unternehmen stellen. Die Auszahlung der dem Verbund gewährten Hilfe erfolgt vollständig auf ein Konto des antragstellenden Unternehmens. Fraglich ist, ob und wie das antragstellende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die Verbundunternehmen weiterzuleiten hat, wie dies handels- und steuerbilanziell abzubilden ist und welche steuerrechtlichen Folgen entstehen können.
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Weiterleitungspflicht und Aufteilungsmaßstab unklar
[i]Dreistufiger Aufteilungsmaßstab des IDW erscheint sinnvollDie Bilanzierung ist derzeit mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet. Nach Auffassung des IDW besteht zivilrechtlich eine Weiterleitungsverpflichtung, welche dazu führt, dass das antragstellende Unternehmen die gewährten Hilfen nur insoweit ertragswirksam vereinnahmen darf, wie es den Antrag für eigene Rechnung gestellt hat. Der Teil der Finanzhilfen, der für Rechnung der verbundenen Unternehmen beantragt wurde, ist erfolgsneutral als Verbindlichkeit gegenüber den verbundenen ...