Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verlesung eines vom Nebenkläger gefertigten Erinnerungsprotokolls und eines Teils seiner polizeilichen Vernehmung
Gesetze: § 171b Abs 1 GVG, § 171b Abs 3 GVG, § 249 Abs 1 StPO, § 253 Abs 1 StPO, § 338 Nr 6 StPO, § 395 Abs 1 Nr 1 StPO
Instanzenzug: Az: 284 Js 714/19 - 501 KLs 4/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rügen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 338 Nr. 6 StPO sind jedenfalls unbegründet. Denn der ausreichend begründete Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Nebenklägerin nach § 171b Abs. 1 und 3 GVG umfasste auch die damit in engem Zusammenhang stehenden Verlesungen des von ihr gefertigten Erinnerungsprotokolls nach § 249 Abs. 1 StPO (vgl. , StV 1985, 402 mit Anmerkung Fezer; LR-StPO/Krauß, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 11) und eines Teils ihrer polizeilichen Vernehmung nach § 253 Abs. 1 StPO (vgl. auch , NStZ 2002, 384). Deshalb bedurfte es auch nicht einer in öffentlicher Hauptverhandlung stattfindenden Erörterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer der Verlesung des Gedächtnisprotokolls und der öffentlichen Verkündung des darauf gerichteten Beschlusses.
Mutzbauer
Cirener
Köhler
von Häfen
Resch
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR12.20.0
Fundstelle(n):
XAAAI-02709