Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG
Die Höhe des Verwaltungsvermögens ist entscheidend, um gemäß § 13b Abs. 2 ErbStG zu bestimmen, inwiefern das begünstigte Vermögen tatsächlich zu einer Steuerbefreiung i. S. des § 13a ErbStG führt.
§ 13b Abs. 4 ErbStG bestimmt, welche Arten von Vermögensgegenständen bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens zu betrachten sind; dies sind:
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,
Anteile an Kapitalgesellschaften,
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen etc.,
Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen sowie
der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel).
Zudem sind in § 13b Abs. 4 ff. weitere Bestimmungen dargelegt, die für die Ermittlung der Höhe des Verwaltungsvermögens zu beachten sind.
Berechnung des begünstigten Vermögens
Das Berechnungstool unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG vorliegt sowie bei der Ermittlung
des Anteils des Verwaltungsvermögens an den Finanzmitteln,
der Höhe des jungen Verwaltungsvermögens und
der Höhe des gleitenden Abzugsbetrags i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG ...