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Nachlasspflegschaft | Unzulässige Form der Verwahrung des Verfügungsgelds
Eine Verwahrung des Verfügungsgelds auf einem Unterkonto des Geschäftskontos eines Rechtsanwalts, der das Amt des Nachlasspflegers ausübt, ist nicht nur dann wegen Verstoßes gegen das Trennungsprinzip (§ 1805 Abs. 1 BGB) unzulässig, wenn auf diesem Konto noch Verfügungsgelder anderer Pflegschaften verwahrt werden, sondern auch, wenn es sich um ein gesondertes, für diese Nachlasspflegschaft eingerichtetes Unterkonto handelt.
Die im vorliegenden Fall beabsichtigte Einrichtung eines einzigen Unterkontos für verschiedene Fälle von Nachlasspflegschaften wäre nichts anderes als eine unzulässige Sammelkontenverwahrung. Aber auch die Verbuchung auf jeweils einzelnen Unterkonten könne nicht toleriert werden. Das Unterkonto bildet nur gedanklich ein selbständiges Konto, denn...