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Einkommensteuer | Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen
Das BMF hat sich mit Schreiben v. zu Prämienzahlungen und Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als Beitragsrückerstattungen geäußert. Danach sind Beitragsrückerstattungen z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der GKV darstellen. Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Wird der Vorteil z. B. in Form von Bonuspunkten gewährt, sind diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Werden von der GKV im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V ...