EuGH - C-508/21 P Verfahrensverlauf - Status: anhängig
Gesetze: AEUV Art 264, AEUV Art 56, AEUV Art 107
Rechtsfrage
Es wird beantragt,
- den Tenor des angefochtenen Urteils aufzuheben;
- über die Rechtssache T-47/19, Dansk Erhverv/Kommission, zu entscheiden und Abschnitt 3.3. des angegriffenen Beschlusses für nichtig zu erklären;
- der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;
- allen Parteien und Streithelfern ihre eigenen Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Umstand, dass dem dritten Teil des einzigen Klagegrundes stattgegeben worden sei, zur Nichtigerklärung des angegriffenen Beschlusses in vollem Umfang führe. Diese Feststellung verstoße gegen Art. 264 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Departement du Loiret sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das angefochtene Urteil nicht begründet bzw. widersprüchlich begründet, soweit es festgestellt habe, dass die drei Beschlüsse nicht getrennt werden könnten.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die drei Beschlüsse nicht getrennt werden könnten. Die in den drei Beschlüssen geprüften drei Maßnahmen stünden aber nicht in Zusammenhang. Insbesondere könne der Umstand, dass keine Geldbuße verhängt worden sei, nicht unmittelbar und automatisch damit in Verbindung gebracht werden, dass kein Pfand erhoben und keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sei.
Beihilfe; Grenze; Mehrwertsteuer; Nichterhebung; Nichtigkeitsklage; Pfand; Umsatzsteuer; Zusammenhang
Fundstelle(n):
HAAAI-02509