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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 20 AL 69/21

Leitsatz

Leitsatz:

Pflegetätigkeiten i.S.v. § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III i.d.F. ab sind nur solche, die seit dem unmittelbar an eine vorbestehende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw. an einen Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III anschließen (a.A. Rn. 39).

Fundstelle(n):
BAAAI-02482

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