Unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer für im Ausland steuerbare Leistungen: Keine rückwirkende Berichtigung der im Inland
nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten Umsatzsteuer
Leitsatz
1. Hat der Unternehmer für im Ausland steuerbare und damit im Inland nicht steuerbare Leistungen in Rechnungen Umsatzsteuer
gesondert ausgewiesen, schuldet er diese Umsatzsteuer infolge des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG.
2. In den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG wirkt eine Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung
ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung (Anschluss an BFH-Rechtsprechung; Abgrenzung zur EuGH-Rechtsprechung).
Die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen aus einer solchen Rechnungsberichtigung können daher erst im Besteuerungszeitraum der
Durchführung der Berichtigung – und nicht schon in dem früheren Zeitpunkt der Ausführung der abgerechneten Leistungen und
der Erstellung der ursprünglichen Rechnungen – geltend gemacht werden.
3. Eine Berichtigung des Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UStG setzt neben der Berichtigung
des unrichtigen Steuerausweises grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger
zurückgezahlt hat (vgl. , MwStR 2017 S. 283 sowie , EFG 2020 S. 1451).
Fundstelle(n): UStB 2022 S. 71 Nr. 3 ZAAAI-02422
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.