Steuerbefreiung nach Auslandstätigkeitserlass nicht nur für Arbeiten an industriell genutzten Gebäuden im Ausland, sondern
für Arbeiten an jeglichen Gebäuden im Ausland grundsätzlich möglich
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass alle für mindestens drei Monate ununterbrochen im Ausland ausgeführten Arbeiten
an Bauwerken nach Ziff. I. des auf Grundlage des § 34c Abs. 5 EStG aus volkswirtschaftlichen Gründen geschaffenen Auslandstätigkeitserlasses
v. , IV B 6 – S 2293 – 50/83, BStBl 1983 I S. 470) steuerbefreit sein können und nicht nur Arbeiten an solchen Bauwerken,
die im Zusammenhang mit einer industriellen Nutzung (Anlagenbau) stehen (gegen ); es ist somit nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers für im Ausland durchgeführte
Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an historischen Gebäuden sowie Denkmälern bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
des Auslandstätigkeitserlasses steuerfrei sein kann (Ausführungen zum Zweck von § 34c Abs. 5 EStG).
2. Ein Steuerpflichtiger hat einen Anspruch auf Erlass der Steuer, wenn die Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses
erfüllt sind. Verwehrt die Finanzverwaltung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses den Erlass
der Steuer, handelt sie gleichheitssatzwidrig.
3. Ist objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter die Verwaltungsanweisung fällt, so ist es Sache der Verwaltungsbehörden
zu entscheiden, ob die Regelung anzuwenden ist oder nicht. Damit können die Finanzgerichte die Verwaltungsbehörden nicht zwingen,
eine Verwaltungsanweisung auch auf einen Fall anzuwenden, bei dem objektive Zweifel bestehen und bei dem die Behörde ohne
Willkür von der Anwendung der Anweisung Abstand genommen hat. Eine erweiternde oder analoge Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses
kommt nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 11 DStRE 2022 S. 400 Nr. 7 EFG 2021 S. 855 Nr. 10 EStB 2021 S. 445 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 24/2021 S. 964 EAAAI-02416
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