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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2470/14 L

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 611a; BGB § 670; BGB § 683 Satz 1

Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch Paketzustelldienst – Verzicht auf Rückgriffs- oder Schadensersatzanspruch – Anspruchsausschluss nach Treu und Glauben

Leitsatz

  1. Die durch einen Paketzustelldienst als Arbeitgeber bewirkte Zahlung der gegenüber ihm als Halter der Fahrzeuge festgesetzten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner Arbeitnehmer bei der Zustellung der Pakete führt bei diesen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn diese Handhabung auf einer bislang unveränderten langjährigen betrieblichen Praxis beruht (Urteil im 2. Rechtszug; vorgehend: , BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103).

  2. Den Arbeitnehmern fließt in diesem Fall kein geldwerter Vorteil in der Form eines Verzichts auf eine realisierbare Forderung in Form eines Rückgriffs- oder Schadensersatzanspruchs zu, da ein solcher Anspruch aufgrund des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt widersprüchlichen Verhaltens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen ist.

  3. Unabhängig davon fehlt es am Zufluss eines auf dem Erlass einer realisierbaren Forderung beruhenden geldwerten Vorteils, solange die betroffenen Arbeitnehmer nicht – in Kenntnis des den etwaigen Regressansprüchen zugrunde liegenden Sachverhalts - zumindest ihr konkludentes Einverständnis mit einem entsprechenden Forderungsverzicht erklärt haben.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2022 S. 253
FAAAI-02407

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