Stufenzuordnung nach Höhergruppierungsantrag - Stufenlaufzeiten in einer tariflichen Endstufe - Stufenrückfall
Gesetze: § 29c Abs 3 S 1 TVÜ-VKA, § 29b Abs 4 S 2 TVÜ-VKA, § 29b Abs 4 S 3 TVÜ-VKA, § 13 Abs 3 TVöD
Instanzenzug: Az: 8 Ca 8870/18 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 5 Sa 434/20 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung.
2Der Kläger ist seit 1991 bei der beklagten Landeshauptstadt als Schichtmeister im Baureferat, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - (TVöD-AT) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung.
3Der Kläger war nach seiner Überleitung in den TVöD mit Wirkung zum in die sog. kleine Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert. In dieser Entgeltgruppe war die Laufzeit in der Stufe 4 gegenüber der in § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) festgelegten Regelzeit von vier Jahren auf neun Jahre verlängert, ein Aufstieg in die Stufe 6 war ausgeschlossen (Abschn. I Abs. 1 Buchst. c des Anhangs zu § 16 TVöD (VKA) in der bis zum geltenden Fassung). Der Kläger war - unstreitig tarifgerecht - zum zunächst einer individuellen Zwischenstufe und ab der Stufe 5 als Endstufe zugeordnet.
4Zum trat die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EGO) in Kraft. In dieser ist die bisherige Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c TVöD (VKA) aufgespalten worden. Dabei entsprechen die Entgeltgruppen 9a und 9b TVöD (VKA) im Wesentlichen der bisherigen sog. kleinen bzw. sog. großen Entgeltgruppe 9 TVöD. Zur Überleitung in die EGO bestimmt der TVÜ-VKA in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom auszugsweise Folgendes:
5§ 17 Abs. 4 TVöD-AT lautet in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden aF) auszugsweise wie folgt:
6Der Kläger wurde von der Beklagten zum - ebenfalls tarifgerecht - in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) und dort in die Stufe 6 übergeleitet. Anstelle der dem Kläger bis dahin gemäß der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA gewährten persönlichen Besitzstandszulage, die seit dem an die Stelle der bis zur Überleitung in den TVöD an den Kläger gewährten Meisterzulage getreten war, zahlte die Beklagte ab dem eine Besitzstandszulage gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA in unveränderter Höhe.
7Auf seinen fristgerechten Höhergruppierungsantrag wurde der Kläger gemäß § 29b Abs. 1 und Abs. 4 TVÜ-VKA von der Beklagten rückwirkend zum unter Wegfall dieser Besitzstandszulage in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) eingruppiert und dort der Stufe 5 zugeordnet.
8Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Stufenzuordnung sei fehlerhaft erfolgt und er sei der Stufe 6 zuzuordnen gewesen. Bei der auf seinen Antrag hin erfolgten rückwirkenden Höhergruppierung sei er einer niedrigeren Stufe als in der „bisherigen Entgeltgruppe“ iSd. § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA zugeordnet worden. Denn hierbei sei nicht auf die bis zum innegehabte, sondern auf die ursprünglich aufgrund der Überleitung zum erreichte Stufe - bei ihm die Stufe 6 - abzustellen. Gemäß § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA werde sodann abweichend von Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnorm die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auch in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Er weise in der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) eine mehr als fünfjährige Stufenlaufzeit auf, denn bei der Überleitung zum habe er die in der Stufe 5 der sog. kleinen Entgeltgruppe 9 TVöD bis dahin zurückgelegte mehr als fünfjährige Stufenlaufzeit mitgenommen. Das folge aus § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA. Das wiederum führe in der höheren Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zum unmittelbaren Aufstieg in die Stufe 6 ab dem .
9Der Kläger hat beantragt
10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11Sie hat die Auffassung vertreten, eine Zuordnung zur Stufe 6 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA hätten nicht vorgelegen. Für den Fall, dass als „bisherige Stufe“ iSd. § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) anzunehmen sei, da es auf den Stichtag ankomme, habe der Kläger in dieser Stufe keinerlei Zeit zurückgelegt. Für den Fall, dass als „bisherige Stufe“ iSd. § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA die Stufe 5 der sog. kleinen Entgeltgruppe 9 TVöD zum anzunehmen sei, fehle es an einem Stufenrückfall iSd. § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA.
12Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Gründe
13Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. - Rn. 10 mwN) als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage zulässige Klage (vgl. - Rn. 9 mwN, BAGE 165, 36) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD (VKA) bereits seit dem .
14I. Die Revision geht allerdings zutreffend davon aus, dass der Kläger zum zunächst gemäß § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA unter Mitnahme der von ihm in der Stufe 5 der sog. kleinen Entgeltgruppe 9 TVöD zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) übergeleitet war. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Kläger habe in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 TVöD keine Stufenlaufzeit erworben, weil es sich um die Endstufe dieser Entgeltgruppe gehandelt habe, hätte es mit dieser Begründung die Berufung nicht zurückweisen dürfen.
15Nach § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA werden die Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 TVöD, für die gemäß dem Anhang zu § 16 TVöD-AT (VKA) in der bis zum geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, „unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit“ in die Stufe der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Hieran wird deutlich, dass für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue EGO keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen, eintreten sollten (vgl. - Rn. 25; - 6 AZR 74/19 - Rn. 17 mwN). Stufenlaufzeiten der Beschäftigten sind gemäß § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) die „Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber“. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts fehlt es sowohl in § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA als auch in § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) an Anhaltspunkten dafür, dass dieser Grundsatz nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht für die in einer tariflichen Endstufe - hier der Stufe 5 der sog. kleinen Entgeltgruppe 9 TVöD - zurückgelegte Stufenlaufzeit gelten soll. Soweit das Landesarbeitsgericht aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) geschlussfolgert hat, Stufenlaufzeiten seien (nur) die Zeiten, die zum Erreichen der nächsthöheren Stufe führen, dh. zwischen zwei Stufen liegen, hat es rechtsfehlerhaft von der Rechtsfolge der Tarifnorm auf ihre tatbestandlichen Voraussetzungen rückgeschlossen. Die Beschäftigten erwerben mit anderen Worten auch in einer Endstufe eine Stufenlaufzeit, ohne dass der Tarifvertrag nach der derzeitigen Tariflage weitere Rechtsfolgen hieran knüpft.
16II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt dennoch nicht der Aufhebung, da sich die Entscheidung selbst aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
171. Das streitgegenständliche Begehren des Klägers erfordert nicht nur die Mitnahme der in der Stufe 5 der sog. kleinen Entgeltgruppe 9 TVöD zurückgelegten Stufenlaufzeit bei der Überleitung in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) zum . Erforderlich ist darüber hinaus auch eine Anrechnung dieser Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA), in die der Kläger aufgrund seines Höhergruppierungsantrags einzugruppieren war. Eine solche Anrechnung, die den vom Kläger begehrten Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) bereits zum ermöglichen würde, sieht abweichend von § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF allein § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA vor. Diese Vorschrift setzt allerdings voraus, dass sich durch die Höhergruppierung eine niedrigere Stufe als in der „bisherigen Entgeltgruppe“, also ein Stufenrückfall ergibt. Nur in diesem Fall ist die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe nach Maßgabe des § 29b Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 TVÜ-VKA anzurechnen.
182. Entgegen der Ansicht der Revision bezieht sich die in § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA genannte „bisherige Entgeltgruppe“ nicht auf die Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte gemäß §§ 29 ff. TVÜ-VKA zum übergeleitet war, sondern auf die Entgeltgruppe, in der sich der Beschäftigte vor Überleitung seines Arbeitsverhältnisses am tarifmäßig befand. Dies folgt aus der Auslegung des TVÜ-VKA (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen zuletzt etwa - Rn. 24 mwN; - 6 AZR 44/18 - Rn. 27 mwN).
19a) Die Überleitung der Beschäftigten in die neue EGO erfolgte gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der EGO abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen EGO anders bewertet ist. Die §§ 29a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird (vgl. - Rn. 24; - 6 AZR 74/19 - Rn. 16 mwN).
20b) Ausgangspunkt der §§ 29a ff. TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue EGO umfassend regeln, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum geltenden Tarifautomatik des durch die EGO abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifmäßig eingruppiert übergeleitet. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue EGO keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten (vgl. - Rn. 25; - 6 AZR 74/19 - Rn. 17 mwN). Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29b TVÜ-VKA festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue EGO eingegliedert werden wollte (vgl. - aaO; - 6 AZR 74/19 - Rn. 18 mwN).
21Die Tarifvertragsparteien haben den Beschäftigten damit die Wahlmöglichkeit eröffnet, entweder den in der am gegebenen tarifmäßigen Eingruppierung ausgedrückten Besitzstand bis zur Änderung der Tätigkeit zu wahren oder die Tarifautomatik durch das Stellen eines fristgerechten und erfolgreichen Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA wiederherzustellen. Dieses Prinzip wird insbesondere daran deutlich, dass ein solcher Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA auf den zurückwirkt und damit an die Stelle der zunächst zum erfolgten Überleitung nach § 29a, § 29c oder § 29d TVÜ-VKA tritt und diese vollständig ersetzt. Auch die Regelung des § 29b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TVÜ-VKA, der zufolge nach dem Inkrafttreten der neuen EGO eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 des § 29b TVÜ-VKA unberücksichtigt bleiben, verdeutlicht dieses „Entweder-oder-Prinzip“.
22c) Entsprechend dieser Tarifsystematik bezieht sich der Begriff der „bisherigen Entgeltgruppe“ und Stufe in den §§ 29a ff. TVÜ-VKA einheitlich auf diejenige Entgeltgruppe und Stufe, in die der Beschäftigte vor der Überleitung in die EGO am tarifmäßig eingruppiert bzw. zugeordnet war. Die Tarifvertragsparteien verwenden in § 29b Abs. 4 Satz 2, § 29b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 29a Abs. 1 Satz 1 sowie § 29c Abs. 6 Satz 1 TVÜ-VKA stets denselben Begriff und meinen, wie § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unmissverständlich deutlich macht, damit stets die bis zum maßgebliche Eingruppierung und Stufenzuordnung. Das gilt auch im Fall des § 29b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TVÜ-VKA. Diese Norm hat als Bezugspunkt die Überleitungsregelung des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA, bei der die am maßgebliche (bisherige) Entgeltgruppe über den Überleitungszeitpunkt hinaus besitzstandswahrend und damit unverändert erhalten bleibt.
23d) Diesem Tarifverständnis steht § 29c Abs. 5 TVÜ-VKA nicht entgegen. Soweit danach bei einem Zusammenfallen von Stufenaufstieg und Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA am erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung erfolgt, meint dies lediglich den Fall der Vollendung der Stufenlaufzeit für einen Stufenaufstieg mit Ablauf des in der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Stand August 2021 Rn. 323e; BeckOK TVöD/Dannenberg TVÜ-VKA § 29c Stand Rn. 26) bzw. des Stufenaufstiegs gemäß § 29c Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA. Dann wird für die betragsgemäße Höhergruppierung des § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA iVm. § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF auf diese höhere Stufe und das Tabellenentgelt hieraus abgestellt. Vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst ist hingegen der Fall, in dem ein Beschäftigter - wie der Kläger - nicht wegen Vollendung der Stufenlaufzeit, sondern aufgrund der besonderen Überleitungsregelung des § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA von der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD in die Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD (VKA) und damit in eine höhere Stufe übergeleitet wird.
243. Danach ergab sich für den Kläger, der unstreitig eine Besitzstandszulage iSd. § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA erhalten hat und somit Beschäftigter iSd. § 29b Abs. 4 TVÜ-VKA war, der von § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA für eine Anrechnung der Stufenlaufzeit vorausgesetzte Stufenrückfall durch die rückwirkend zum aufgrund seines Antrags erfolgte Höhergruppierung nicht.
25a) Der Kläger war am unstreitig tarifmäßig in die sog. kleine Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD eingruppiert und wurde deshalb ebenfalls tarifmäßig nach § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA zunächst in die Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD (VKA) übergeleitet.
26b) Mit seinem fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA hat der Kläger die Tarifautomatik wiederhergestellt und entgegen der Annahme der Revision der Anwendung von § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA damit die Grundlage entzogen. Die gemäß § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD aF vorzunehmende betragsgemäße Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) war ausgehend von dem „bisherigen Tabellenentgelt“ vorzunehmen. Entsprechend dem dargestellten Tarifverständnis ist damit vorbehaltlich der Regelung des § 29c Abs. 5 TVÜ-VKA das Entgelt maßgebend, das sich - vor Überleitung des Beschäftigten in die neue EGO (nach §§ 29 ff. TVÜ-VKA) - aus den von der EGO abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergab. Das war beim Kläger unstreitig das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD und führte zur Zuordnung in Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA). Dass diese von der Beklagten aufgrund des fristgerechten Höhergruppierungsantrags des Klägers vorgenommene Zuordnung nicht betragsgemäß iSd. § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD aF erfolgte, macht auch der Kläger nicht geltend.
27c) Durch die Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ist der Kläger damit keiner niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltgruppe iSd. § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA zugeordnet worden. Der Kläger erhielt vor der Überleitung ein Tabellenentgelt aus der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 TVöD. Aufgrund seines fristgerechten Höhergruppierungsantrags ist er seit dem in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) ebenfalls der Stufe 5 zugeordnet.
28III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:251121.U.6AZR150.21.0
Fundstelle(n):
BB 2022 S. 243 Nr. 5
UAAAI-02373