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NWB Nr. 4 vom

Geänderte Verwaltungsauffassung zu Cum/Cum-Strukturen („Dividendenstripping“)

Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer

Cum/Cum-Strukturen sind in der Praxis bereits seit Jahrzehnten bekannt und fast ebenso lange hinsichtlich der Frage des Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO umstritten. Nunmehr hat sich das (BStBl 2021 I S. 995) hierzu klar positioniert und für den Fall, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Entleiher anzusetzen sei, einen Gestaltungsmissbrauch bejaht. Dies wirft die Frage auf, ob bei Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs auch von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszugehen ist. Dies könnte am Maßstab zu prüfen sein, mit dem die Gerichte, allen voran das LG Bonn mit seiner Entscheidung v.  - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19, in den Cum/Ex-Fällen entschieden haben.

Hintergrund

[i]Geißler, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, infoCenter, NWB TAAAA-41714 Die Feststellung, inwieweit sich die handelnden Personen Gedanken über einen möglichen Steuerschaden gemacht hatten, sind noch schwieriger und aufwendiger als bei den Cum/Ex-Fällen. Hinzu kommt noch, dass der Gesetzgeber es selbst war, der mit § 50c Abs. 8 EStG zwischen 1980 und 2000 die Fälle des Dividendenstripping von der Beurteilung als Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO ausgenommen hatte. In der Folge führte die verbreitete Anwen...