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Arbeitsrecht | Kein Mindestlohn für Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung eines Studiums (BAG)
Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ().
Hintergrund: Das MiLoG gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten i.S. des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie
1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
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Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, w...