Definieren die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger, welche unter bestimmten wei-teren Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch begründen können, als
"die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich ge-nannten Krankheiten oder Krankheitserreger",
so sind Betriebsschließungen infolge der Krankheit COVID-19 beziehungs-weise des Krankheitserregers SARS-CoV-2 grundsätzlich nicht vom Versi-cherungsschutz umfasst, wenn sich an die zitierte Klausel eine Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger anschließt, in der weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 genannt sind.
Da das Ergebnis der objektiven Auslegung insoweit eindeutig ist, gelangt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung. Ebenso wenig bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 307 BGB durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 22 DAAAI-02104
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