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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 9 SO 30/18

Gesetze: SGB XII § 106 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 106 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 3; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 524

Leitsatz

Leitsatz:

Wird eine leistungsberechtigte Person, die sich zuletzt im Ausland aufgehalten hat, in einer stationären Einrichtung aufgenommen, hat der vorläufig leistende Sozialhilfeträger gegen den deutschen Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, auch dann einen Erstattungsanspruch, wenn die leistungsberechtigte Person zwischenzeitlich im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben sollte.

Fundstelle(n):
MAAAI-02098

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