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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 446/21 B ER

Gesetze: § 86b Abs 2 S 2 SGG; § 140 Abs 1 S 1 SGG; § 140 Abs 1 S 2 SGG; § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II; § 7 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB II; § 7 Abs 1 S 5 SGB II; § 30 Abs 3 S 2 SGB I

Leitsatz

Leitsatz:

1. Hat das Sozialgericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei seiner Entscheidung einen Anspruch übersehen und hat der Antragsteller nicht fristgemäß entsprechend § 140 SGG eine Beschlussergänzung beantragt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs.

2. Ein fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet iS von § 7 Abs 1 S 4 SGB II setzt nicht zwingend eine durchgehende Meldung bei einer Meldebehörde während des gesamten Zeitraums voraus. Die Anmeldung ist gemäß § 7 Abs 1 S 5 SGB II lediglich Voraussetzung des Fristbeginns.

Fundstelle(n):
OAAAI-02093

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