1. Die Frage, ob eine Unterkunftsrichtlinie auf einem schlüssigen Konzept beruht, hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr). Dies gilt für die Bildung des Vergleichsraums, für Einwendungen hinsichtlich der Datenerhebung und -auswertung sowie der Repräsentativität der Daten.
2. Die Neubestimmung von (drei) Vergleichsräumen in einem nachgebesserten Konzept führt nicht zu einer Divergenz mit der früheren Rechtsprechung des 5. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (14 Vergleichsräume).
3. Ein Verfahrensmangel kann nicht in der behaupteten Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegen, wenn diese im Sinne einer nachvollziehenden Verfahrenskontrolle entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgt ist.
Fundstelle(n): UAAAI-02091
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