1. Ein möglichst vollständiger (unmittelbarer) Behinderungsausgleich ist bei Menschen mit Hörbehinderungen erst dann erreicht, wenn im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen bei störenden Umgebungsgeräuschen sowie in der Kommunikation mit mehreren Personen eröffnet ist und ihnen die dazu nach dem aktuellen Stand des medizinischen und technischen Fortschritts jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung gestellt werden.
2. Dieser gesetzlich geschuldete Versorgungsanspruch ist nicht mittels einer von der Krankenkasse vorgefertigten Versichertenerklärung beschränkbar.
3. Eine solche Versichertenerklärung schließt nicht von vornherein eine Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung aus.
4. Wenn eine Krankenkasse in dem von ihr initiierten Versorgungsablauf dem Hörgeräteakustiker praktisch die - grundsätzlich von ihr (ggf auch unter Einbindung des Medizinischen Dienstes) geschuldete - gesamte Bedarfsfeststellung, Versorgung und Abrechnung quasi als ihrem Repräsentanten überantwortet, ist ihr dessen Versäumnis in Bezug auf die nach § 30 Sätze 1 und 2 HilfsM-RL (juris: HilfsMRL) bestehende Dokumentationspflicht organisatorisch zuzurechnen (vgl = BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7, RdNr 42).
Fundstelle(n): TAAAI-02087
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