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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 100/21 B

Gesetze: § 73a Abs 1 S 1 SGG; § 114 Abs 1 S 1 ZPO; § 118 Abs 1 S 1 ZPO; § 117 Abs 1 S 2 ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

Erledigt sich ein Verfahren in der Hauptsache, bevor über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden wurde, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl ). Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller das Streitverhältnis iSv § 117 Abs 1 Satz 2 ZPO dargestellt, sich ordnungsgemäß über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt und die erforderlichen Belege vorgelegt hat sowie dem Prozessgegner angemessene Zeit zur Stellungnahme eingeräumt war.

Wenn der Prozessgegner den streitigen Anspruch innerhalb seiner Äußerungsfrist erfüllt, ist kein Raum für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine ursprünglich gegebene Erfolgsaussicht der Klage oder des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes ist ggf bei der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAI-02079

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