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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 KR 91/18

Gesetze: § 109 Abs 4 S 3 SGB V; § 301 Abs 2 S 1 SGB V; § 17b KHG; § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG; § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG; § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG; Nr D002f DKR 2012; Nr G82.43 ICD-10-GM 2012

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Grundkrankheit Multiple Sklerose scheidet als Hauptdiagnose iSv Abschnitt D002f der Deutschen Kodierrichtlinien 2012 (juris: DKR 2012) gegenüber einer Spastik als Symptom aus, wenn eine denkbare Beeinflussung auch der Grundkrankheit nicht Gegenstand wissenschaftlich fundierter Therapie ist.

2. Eine Behandlung der Grundkrankheit iSv Abschnitt D002f der Deutschen Kodierrichtlinien 2012 liegt nicht im Unterbleiben einer Unterbrechung einer vor und nach dem stationären Aufenthalt auf Dauer durchgeführten medikamentösen Basistherapie.

Fundstelle(n):
KAAAI-02077

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