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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 KR 111/18

Gesetze: § 257 Abs 2 S 1 SGB V vom ; § 257 Abs 2 S 2 SGB V; § 61 Abs 2 S 1 SGB I1; § 61 Abs 2 S 2 SGB I1; § 812 Abs 1 S 1 BGB; § 812 Abs 1 S 2 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, ergibt sich ein Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer Beiträge wegen Rückabwicklung der Versicherung erstattet erhält.

2. Der Bereicherungsanspruch beläuft sich auf den Anteil der zurückerstatteten Beiträge, der dem Verhältnis des zuschussgestützten Teils der entrichteten Beiträge zum eigenfinanzierten Teil entspricht.

Fundstelle(n):
LAAAI-02068

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