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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 8 SO 82/19

Gesetze: § 124 Abs 2 SGG; § 159 Abs 1 Nr 2 SGG; § 197a Abs 1 S 1 SGG; § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X; § 42 S 1 SGB X; § 33 Abs 1 SGB X; § 35 Abs 1 S 2 SGB X; § 154 Abs 2 VwGO; § 117 SGB XII

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Zweifelsfall bedarf es einer ausdrücklichen Einverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG.

2. Ein Begründungsdefizit eines Verwaltungsaktes stellt einen formellen Begründungsfehler dar und kann nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X geheilt werden.

3. Das Verbot, den Rechtsmittelführer im Berufungsverfahren zu belasten, gilt nicht bei der Kostenentscheidung.

Fundstelle(n):
YAAAI-02055

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