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Einkommen-/Lohnsteuer | Rechtswidrigkeit eines Lohnsteuer- Haftungsbescheids bei Unterschreitung des Auswahlermessens
Die Finanzbehörde übt ihr Auswahlermessen fehlerhaft aus, wenn sie ohne nähere Begründung nur den Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Haftung nimmt, obwohl nach den im Streitfall gegebenen Umständen eine Haftung des Geschäftsführers i. S. der §§ 34, 35, 69 AO in Betracht kommt (Bezug: § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 41a Abs. 1, § 39c, § 39 Abs. 3, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG; § 39d EStG a. F.).
Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO können die Finanzbehörden die Steuerschuld oder die Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen (§ 42d Abs. 3 Satz 2 EStG). Daher muss die Behörde insbesondere zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (z. B.