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Gewinnermittlung | Windkraftanlage im Probebetrieb: Weder AfA noch Bildung einer Rückstellung für eine Rückbauverpflichtung zulässig
Eine Windkraftanlage ist i. S. des § 9a EStDV erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber angeschafft. Daher kann nach dem rkr. ,F, NWB TAAAH-93712, AfA vor Gefahrenübergang selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn sich die Anlage im Probebetrieb befindet. Für während des Probebetriebs erzielte Einspeiseeinnahmen darf ein passiver RAP nicht gebildet werden. Der Bildung einer Rückstellung für eine Abbauverpflichtung vor Anschaffung steht § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d) EStG entgegen (Bezug: §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d), 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO; §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 250 Abs. 2, 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HGB).