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Track 04 | Corona-Hilfen: Bei einer Rückzahlungsverpflichtung akzeptiert die Verwaltung eine frühzeitige Passivierung
Grundsätzlich darf eine Rückzahlungsverpflichtung für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten erst erfasst werden, wenn sie hinreichend konkretisiert und festgesetzt worden ist. Es wird von der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn Unternehmen, die in 2020 erhaltene Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen, die Rückzahlungsverpflichtung bereits in ihrer Bilanz zum passivieren. Das ist die Quintessenz einer Anweisung des FM Schleswig-Holstein.
Fraglich war auch: Wann darf die Verpflichtung zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen passiviert werden? – Hierzu hat sich kürzlich das Ministerium der Finanzen des Landes Schleswig-Holstein geäußert.
Hintergrund ist: Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche aus Schleswig-Holstein konnten in 2020 einen einmaligen Zuschuss bei der Investitionsbank des Landes beantragen. Die Corona-Soforthilfe sollte der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise dienen. Um schnell und unbürokratisch zu helfen, wurde die Höhe der benötigten Hilfen von den Antragstellern zunächst geschätzt. Nachweise waren nicht vorzulege...