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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 02 | Impfprämien an Arbeitnehmer: Steuerbefreiung für Corona-Beihilfen kann beansprucht werden

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern eine Impfprämie, um die Impfbereitschaft in der Belegschaft zu erhöhen. Die naheliegende Frage ist: Fallen auch diese zum Teil hohen Geld- und Sachprämien in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11a EStG und sind somit steuerfrei, soweit der Maximalbetrag von 1.500 € nicht bereits durch andere Corona-Beihilfen des Arbeitgebers ausgeschöpft ist? Die OFD NRW hat dies jetzt unter Verweis auf eine bundeseinheitliche Abstimmung bejaht.

Als Erstes möchten wir Sie über eine steuerzahlerfreundliche Sichtweise der Finanzverwaltung informieren, was die Steuerbefreiung für Corona-Beihilfen und -Unterstützungen angeht.

Nach einer nochmaligen Verlängerung der Zahlungsfrist durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz sind nunmehr nach § 3 Nr. 11a EStG Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei, die in Form von Zuschüssen und Sachbezügen in der Zeit vom bis zum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer gewährt werden. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Die Befreiung kann jedoch insgesamt n...