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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 17 | Krankheitskosten: Auch bei Zahnimplantaten und Brillen ist die zumutbare Belastung zu berücksichtigen

Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG bei beihilfefähigen Krankheitskosten benachteiligt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhof Steuerpflichtige ohne Beihilfeanspruch nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Bei der Berücksichtigung der Kosten für Zahnimplantate und Brillen als außergewöhnliche Belastungen ist daher die zumutbare Belastung (wie ansonsten auch) anzurechnen.

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. – Das hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2015 entschieden.

In unserer August-Ausgabe 2019 hatten wir Sie dann über ein anhängiges BFH-Verfahren informiert. Konkret ging es um die Kosten für Zahnimplantate und für Brillen. Diese sind bei Beamten beihilfefähig. Es stellt sich hier die Frage: Ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass bei Steuerpflichtigen, die keine Beamte sind, auch diese Krankheitskosten bei der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu kürzen sind?

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