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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 115/17 EFG 2022 S. 265 Nr. 4

Gesetze: KStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; KStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; KStG § 4 Abs. 6 Nr. 1 ; KStG § 4 Abs. 6 Nr. 2 ; KStG § 4 Abs. 6 Nr. 3; EEG § 3 Nr 22

An örtlichen Stromversorger lieferndes Blockheizkraftwerk als notwendiges Betriebsvermögen eines Freibad-BgA

Leitsatz

1. Ein Strom an einen örtlichen Stromversorger lieferndes Blockheizkraftwerk (BHKW), mit dem aus der Stromlieferung und aus der Wärmelieferung an Drittkunden erhebliche Erlöse erzielt werden, stellt auch dann kein notwendiges Betriebsvermögen eines Freibad-BgA dar, wenn es auf dem Gelände des Freibades liegt, den bisherigen Heizkessel des Freibades ersetzt, auf die Wärmebedürfnisse des Freibades ausgerichtet ist und in der Saisonzeit überwiegend das Freibad mit Wärme versorgt. Vielmehr liegt in diesem Fall durch den Betrieb des BHKW ein eigenständiger (Versorgungs-) BgA vor, dem das BHKW als notwendiges Betriebsvermögen zuzuordnen ist.

2. Für eine Zusammenfassung eines BgA mit einem anderen zusammengefassten BgA reicht es aus, wenn die Zusammenfassungsvoraussetzungen nur zwischen diesem BgA und einem der BgA des zusammengefassten BgA vorliegen (sog. Mitschlepptheorie). Bei einer Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG muss die Voraussetzung "von einigem Gewicht" in diesem Fall im Verhältnis zum zusammengefassten BgA vorliegen.

3. Zwischen einem zusammengefassten Versorgungs-BgA "Betrieb von BHKW/ Wasserversorgung" und einem Freibad-BgA kann eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht im Sinne des § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG vorliegen, wenn das auf dem Gelände des Freibades liegende und mit einer Leitung direkt mit dem Wasserbecken verbundene BHKW hinsichtlich seiner Wärmeerzeugungskapazität auf die Bedürfnisse des Freibades ausgerichtet wurde, in der Saisonzeit den Wärmebedarf des Freibades zu 100% abdeckt und durch die kontinuierlich gewährleistete Wärmeabnahme durch das Freibad in den Sommermonaten das BHKW wirtschaftlicher betrieben werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Versorgungs-BgA "BHKW" nicht um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG handelt, das überwiegend Letztverbraucher versorgt.

4. Zum Anwendungsbereich des über die "Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mittels eines Blockheizkraftwerks" (BStBl I 2016, 479).

5. Steht fest, dass ein BHKW für die Versorgung des Freibades mit Wärme nicht überdimensioniert ist, so steht der Annahme einer engen wirtschaftlich-technischen Verflechtung von einigem Gewicht zwischen BHKW- BgA und Freibad BgA nicht entgegen, dass vor allem außerhalb der Freibadsaison auch Drittkunden von dem BHKW mit (Fern-)wärme beliefert werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DStZ 2022 S. 136 Nr. 5
EFG 2022 S. 265 Nr. 4
MAAAI-01826

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