An örtlichen Stromversorger
lieferndes Blockheizkraftwerk als notwendiges Betriebsvermögen eines
Freibad-BgA
Leitsatz
1. Ein Strom
an einen örtlichen Stromversorger lieferndes Blockheizkraftwerk
(BHKW), mit dem aus der Stromlieferung und aus der Wärmelieferung
an Drittkunden erhebliche Erlöse erzielt werden, stellt auch dann
kein notwendiges Betriebsvermögen eines Freibad-BgA dar, wenn es
auf dem Gelände des Freibades liegt, den bisherigen Heizkessel des
Freibades ersetzt, auf die Wärmebedürfnisse des Freibades ausgerichtet
ist und in der Saisonzeit überwiegend das Freibad mit Wärme versorgt.
Vielmehr liegt in diesem Fall durch den Betrieb des BHKW ein eigenständiger
(Versorgungs-) BgA vor, dem das BHKW als notwendiges Betriebsvermögen
zuzuordnen ist.
2. Für eine Zusammenfassung
eines BgA mit einem anderen zusammengefassten BgA reicht es aus,
wenn die Zusammenfassungsvoraussetzungen nur zwischen diesem BgA und
einem der BgA des zusammengefassten BgA vorliegen (sog. Mitschlepptheorie). Bei
einer Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG muss die Voraussetzung
"von einigem Gewicht" in diesem Fall im Verhältnis zum zusammengefassten
BgA vorliegen.
3. Zwischen einem zusammengefassten
Versorgungs-BgA "Betrieb von BHKW/ Wasserversorgung" und einem Freibad-BgA
kann eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung
von einigem Gewicht im Sinne des § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG vorliegen,
wenn das auf dem Gelände des Freibades liegende und mit einer Leitung direkt
mit dem Wasserbecken verbundene BHKW hinsichtlich seiner Wärmeerzeugungskapazität
auf die Bedürfnisse des Freibades ausgerichtet wurde, in der Saisonzeit den
Wärmebedarf des Freibades zu 100% abdeckt und durch die kontinuierlich gewährleistete
Wärmeabnahme durch das Freibad in den Sommermonaten das BHKW wirtschaftlicher
betrieben werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem
Versorgungs-BgA "BHKW" nicht um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG handelt, das überwiegend Letztverbraucher
versorgt.
4. Zum Anwendungsbereich des
über die "Zusammenfassung von Betrieben
gewerblicher Art mittels eines Blockheizkraftwerks" (BStBl I 2016,
479).
5. Steht fest, dass ein BHKW
für die Versorgung des Freibades mit Wärme nicht überdimensioniert
ist, so steht der Annahme einer engen wirtschaftlich-technischen
Verflechtung von einigem Gewicht zwischen BHKW- BgA und Freibad
BgA nicht entgegen, dass vor allem außerhalb der Freibadsaison auch
Drittkunden von dem BHKW mit (Fern-)wärme beliefert werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2022 S. 136 Nr. 5 EFG 2022 S. 265 Nr. 4 MAAAI-01826
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