Arbeitsschutzkontrollgesetz
- Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft: Eilantrag
gegen das Fremdpersonaleinsatzverbot in der Fleischwirtschaft -
Modifizierung der Rechtsprechung
Leitsatz
1. Zulässigkeit
eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem
die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass sie nicht als
Betrieb der Fleischwirtschaft dem Beschäftigungsverbot nach dem
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
(GSA Fleisch) unterfällt (entgegen ).
2. Die Anwendung des Überwiegensprinzips
nach § 6 Abs. 9 AEntG setzt voraus, dass es sich bei dem jeweils
in Rede stehenden Betrieb um einen Mischbetrieb handelt. Handelt
es sich dagegen bei dem zu beurteilenden Betrieb um keinen Mischbetrieb,
richtet sich die Prüfung, ob dieser Betrieb einer Branche im Sinne
des § 6 AEntG zuzuordnen ist, nicht nach dem Überwiegensprinzip;
vielmehr unterfällt ein solcher Betrieb ohne Überwiegensprüfung
kraft des von ihm verfolgten alleinigen Geschäftszweckes der im
Katalog des AEntG aufgeführten Branche (Modifizierung der Rechtsprechung).
3. Ein Betrieb ist als Mischbetrieb
einzuordnen, wenn er mehrere Geschäftszwecke, d.h. mehrere konkrete
eigenständige Tätigkeitsbereiche verfolgt.
4. Die Herstellung von Nahrungsmitteln
aus Fleisch sowie deren unmittelbare Portionierung und Verpackung
ist als eine betriebliche Betätigung anzusehen, die dem Geschäftszweck
der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 2 AEntG unterfällt.
5. Bei der Lagerung, Kommissionierung
und dem Versand der Produkte handelt es sich hierbei um sog. Zusammenhangstätigkeiten,
die der eigentlichen Haupttätigkeit -- scil. der Herstellung von
Nahrungsmitteln aus Fleisch -- dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung
notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den
Produzenten miterledigt werden.
6. Nicht alle Tätigkeitsbereiche
eines Betriebes der Fleischwirtschaft unterfallen dem Fremdpersonaleinsatzverbot
des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch; einem Betrieb der Fleischwirtschaft
im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch ist es nicht generell aufgrund
von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch untersagt, Fremdpersonal einzusetzen.
7. Die Vorschrift des § 6a
Abs. 2 GSA Fleisch und das dort normierte Fremdpersonaleinsatzverbot
ist funktional zu verstehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): YAAAI-01822
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