Auszahlung der Todesfallleistung bei einer Rentenversicherung gegen Einmalbetrag mit sofort beginnender Rentenzahlung als
schenkungs- bzw. erbschaftsteuerbarer Vorgang
Leitsatz
Bei der Übertragung einer Versicherungsnehmerstellung und Auszahlung der Todesfallleistung bei einer Rentenversicherung gegen
Einmalbetrag mit sofort beginnender Rentenzahlung handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG, die allerdings bezüglich des Zuwendungsgegenstandes Todesfallleistung und bezüglich des dafür maßgeblichen Steuerentstehungszeitpunkts
an den Tod des Erblassers anknüpft. Bei einer solchen Gestaltung eines Lebensversicherungsvertrags kann die Zuwendung der
Todesfallleistung zusammen mit anderen von Todes wegen erworbenen Vermögensgegenständen einen einheitlichen, der Erbschaftsteuer
unterliegenden Erwerb bilden.
Die Schenkung der Todesfallleistung aus einer solchen Versicherung, die dem Grunde nach vom Eintritt des Todes der versicherten
Person und der Höhe nach von dem im Todeszeitpunkt noch vorhandenen Kapital abhängig ist, kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
a) ErbStG als lex specialis zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erst mit dem Eintritt der Bedingung (hier: dem Tod des Erblassers),
besteuert werden.
Die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG ist nicht auf Fälle des Erwerbes von Todes wegen beschränkt und auch anwendbar,
wenn schenkungsweise übertragene Ansprüche (hier: Übertragung einer Versicherungsnehmerstellung) dergestalt betagt sind, dass
der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses (hier: Tod des Erblassers) unbestimmt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 83 Nr. 2 EFG 2022 S. 137 Nr. 2 ErbBstg 2022 S. 108 Nr. 5 ErbStB 2022 S. 35 Nr. 2 UVR 2022 S. 106 Nr. 4 NAAAI-01817
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.