1) Der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes kann, wenn er das Gebäude nach
dem Erwerb abreißt, eine Absetzung für außergewöhnliche oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG) vornehmen
und die Abbruchkosten als sofort abziehbaren Aufwand geltend machen, sofern er das Gebäude nicht in Abbruchabsicht erworben
hat.
2) Bei (Teil-)Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung spricht ein Beweis des ersten Anscheins
für eine Abbruchabsicht.
3) Den Anscheinsbeweis kann der Steuerpflichtige entkräften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines
ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist.
4) Es stellt keinen ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablauf dar, wenn Kostengesichtspunkte seit Beginn der Planungen
eine Rolle gespielt haben sich nach Erwerb der Immobilie der Abbruch des Gebäudes samt Neubau als kostengünstigere Alternative
zum Umbau der Bestandsimmobilie herausstellt.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2022 S. 157 DStR 2022 S. 6 Nr. 49 DStRE 2023 S. 66 Nr. 2 EFG 2022 S. 210 Nr. 3 JAAAI-01814
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