OFD Frankfurt am Main - S 2295 A – 6 – St II 2.06

§ 32b EStG; Progressionsvorbehalt:
Vergleichbare Lohnersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt es sich bei den folgenden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen um vergleichbare Lohnersatzleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und nach § 32b Abs. 3 EStG zu bescheinigen sind:

  • Verdienstausfall im Zusammenhang mit der Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V

  • Verdienstausfall bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 4 SGB V, sofern es sich um Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder die Ehepartner handelt, und Mitaufnahme einer Begleitperson zur stationären Behandlung aus medizinischen Gründen nach § 11 Abs. 3 SGB V

  • Verdienstausfall an Lebend-Organ-Spender und an Begleitpersonen, die aus medizinischen Gründen zur stationären Behandlung mit aufgenommen werden

  • Verdienstausfall in Falle der Gewährung häuslicher Pflege nach § 198 RVO bzw. Haushaltshilfe nach § 199 RVO bei Schwangerschaft und Mutterschutz

OFD Frankfurt am Main v. - S 2295 A – 6 – St II 2.06

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAA-81104