§ 18 EStG; Ertragsteuerliche Behandlung der beruflich tätigen Betreuer
Mit der Bezugsverfügung wurden die FAe angewiesen.
die Einkünfte eines beruflich tätigen Betreuers entsprechend der bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung als solche aus Gewerbebetrieb zu beurteilen und
die Bearbeitung nach § 363 Abs. 2 AO ruhender Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen, da die vormals beim BFH anhängige Revision gegen das Urteil des DStR 2001 S. 965, aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig verworfen worden war.
Zwischenzeitlich ist die Rechtsfrage, ob ein beruflich tätiger Betreuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solche aus selbständiger Arbeit bezieht, erneut beim BFH anhängig (Revision IV R 26/03 gegen das Urteil des FG Münster 10 K 1732/01 F vom , EFG 2003 S. 1033).
Soweit sich Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Einsprüche auf dieses Verfahren berufen, sind die Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO wieder ruhend zu stellen. Auch Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
OFD München v. - S 2248
– 10 St 427
Fundstelle(n):
SAAAA-81086