§ 13 EStG Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2001
1 Allgemeines
Für die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte (LuF) für das Kalenderjahr (Kj.) 2001 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2001/2002 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom – S 2230 A – St 31 2 – (FIND-Name: HM50AAEI) soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Schätzungslandwirte
2.1 Allgemeines
Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 3.1 ff. der o. g. Rdvfg. vom ).
2.2 Schätzungsausgangsbetrag
2.2.1 Einteilung der Betriebe
Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen, aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.
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Einteilung in die Gruppen | 1 Getreidebau | 2 Hackfruchtbau | 3 Veredelung | 4 Milchvieh | 5 Futterbau |
Anbauflächen in v. H. der landwirtschaftlichen Produktionsfläche (LP) | |||||
Getreide | über 50 | über 50 | über 50 | unter 50 | unter 50 |
Hackfrüchte | unter 20 | über 20 | unter 20 | unter 20 | unter 20 |
Futterbau | unter 30 | unter 30 | unter 30 | über 30 | über 30 |
Zusätzliche Abgrenzungskriterien | |||||
Schweinebestand | unter 1,8 VE/ha | unter 1,8 VE/ha | über 1,8 VE/ha | unter 1,8 VE/ha | unter 1,8 VE/ha |
Milchkühe in v.H. des Rinderbestandes bezogen auf Øbestand | über 40 | unter 40 |
2.2.2 Schätzungsausgangsbeträge
Als Schätzungsausgangsbetrag je ha LP sind für das Wj. 2001/2002 anzusetzen:
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Einteilung in die Gruppen | 1 Getreidebau | 2 Hackfruchtbau | 3 Veredlung | 4.1 | 4.2 | 5 Futterbau |
Milchvieh | ||||||
<35 Milchkühe | >35 Milchkühe | |||||
€ | € | € | € | € | € | |
Normalwert | 300 | 1.000 | 1.000 | 350 | 900 | 300 |
Höchstwert | 700 | 1.400 | 1.300 | 700 | 1.700 | 500 |
Zuschlag Frühkartoffeln | entfällt |
Der Schätzungsausgangsbetrag umfasst – in gleichem Umfang wie bisher und entsprechend den Erhebungen bei den Vergleichsbetrieben – alle Betriebsausgaben eines schulden-, lasten- und pachtfreien luf Betriebes, soweit sie mit dessen jeweiliger landwirtschaftlicher Nutzung zusammenhängen. Deshalb sind beispielsweise Aufwendungen für folgende Leistungen, selbst wenn sie durch Dritte im Rahmen eines Werkvertrages erbracht werden, mit dem Ansatz des Schätzungsausgangsbetrages abgegolten:
Erntearbeiten (z. B. Mähdrusch und Grassilage),
Beförderung von luf Erzeugnissen,
Bodenbearbeitung,
Pflegearbeiten,
Tierpflege und -besamung.
Demgegenüber sind Entgelte, die der LuF aufgrund derartiger Werkverträge erhält, neben den Schätzungsausgangsbeträgen zu erfassen (siehe Tz. 3.2.9.1 der o. g. Rdvfg. vom ), weil solche Einnahmen bei der Erhebung der Daten von Vergleichsbetrieben eliminiert wurden.
Aufwendungen für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wurden – wie bisher – bei der Erhebung der Betriebsausgaben ausgeschieden und sind im Schätzungsausgangsbetrag somit nicht enthalten. Deshalb bleibt für den Ansatz eines privaten Nutzungsanteils des betrieblichen Kraftfahrzeugs trotz § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG weiterhin grundsätzlich kein Raum. Sofern jedoch in derartigen Fällen neben dem Schätzungsausgangsbetrag die gesamte AfA für das betriebliche Kraftfahrzeug geltend gemacht wird, kommt eine Kürzung dieser Betriebsausgabe in Betracht, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen.
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug sind nicht neben den Schätzungsausgangsbeträgen berücksichtigungsfähig.
2.2.3 Entschädigungen und Zuschüsse aus öffentlichen Förderungsprogrammen
Die Erhebungen haben folgende den Betrieben im Wj. 2001/2002 zugeflossene Zuschüsse oder Entschädigungen aufgezeigt:
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Durchschnittswert € je ha LP | Höchstwert € je ha LP | |
Getreidebau | ca. 470 | 698 |
Hackfruchtbau | ca. 230 | 366 |
Veredlung | ca. 460 | 613 |
Milchvieh bis | ca. 330 | 404 |
34 Milchkühe | ||
Milchvieh ab | ca. 300 | 431 |
35 Milchkühe | ||
Futterbau | ca. 320 | 519 |
2.2.4 Umsatzrichtwerte
Umsatzrichtwerte je ha/LP für das Kj. 2001
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1 | 2 | 3 | 4.1 | 4.2 | 5 | |
Einteilung in die Gruppen | Getreidebau | Hackfruchtbau | Veredlung | Milchvieh | Futterbau | |
<35 Milchkühe | >35 Milchkühe | |||||
DM | DM | DM | DM | DM | DM | |
Umsatz | 3.000 | 4.200 | 9.000 | 2.600 | 3.700 | 1.500 |
Zuschlag Frühkartoffeln | entfällt |
2.3 Zuschläge für nicht mit dem Schätzungsausgangsbetrag abgegoltene Gewinne bzw. Mehrgewinne
2.3.1 Wein-, Obst- und Gemüsebau
Die Ermittlung des Gewinns aus Weinbau bzw. Obst- und Gemüsebau ist entsprechend den Anweisungen in den Rdvfg. vom – S 2233 A – St 32 3 – und vom – S 2233 A – St 31 1 – vorzunehmen.
2.3.2 Tabakbau
Die Ernteerträge haben sich nach den getroffenen Feststellungen im pfälzischen Anbaugebiet wie folgt entwickelt (1 dt = 100 kg):
Gesamtanbau
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Wj. | Anbaufläche ha | Ertrag dt (eingewogen) | Geldwert netto [1] | Ernte dt/ha | ||
1999/00 | 1.202 | 34.680 | 25.934.841 DM | 28,85 | 748 DM | 21.575 DM |
2000/01 | 1.222 | 33.252 | 25.015.853 DM | 27,21 | 752 DM | 20.473 DM |
2001/02 | 1.236 | 33.015 | 12.872.945 € | 26,70 | 390 € | 10.412 € |
Geudertheimer (Zigarrengut) | ||||||
1999/00 | 756 | 22.394 | 15.617.135 DM | 29,63 | 697 DM | 20.665 DM |
2000/01 | 743 | 20.810 | 14.497.826 DM | 28,00 | 697 DM | 19.509 DM |
2001/02 | 724 | 19.825 | 7.100.139 € | 27,39 | 358 € | 9.809 € |
Burley (Schneidegut) | ||||||
1999/00 | 196 | 6.102 | 5.190.563 DM | 31,12 | 851 DM | 26.466 DM |
2000/01 | 204 | 5.933 | 4.987.789 DM | 29,09 | 841 DM | 24.460 DM |
2001/02 | 187 | 5.484 | 2.396.714 € | 29,25 | 439 € | 12.832 € |
Virgin | ||||||
1999/0 | 2500 | 6.182 | 5.127.143 DM | 24,71 | 829 DM | 20.489 DM |
2000/0 | 2751 | 6.509 | 5.530.238 DM | 23,69 | 850 DM | 20.124 DM |
2001/0 | 3262 | 7.725 | 3.376.092 € | 23,72 | 437 € | 10.365 € |
Der Tabakjahrgang 2001 war von überdurchschnittlicher Quantität und Qualität.
Von Hagelschäden betroffen waren die Gemeinden Hördt und Neupotz und in besonderem Maße die Gemeinde Kuhardt. Sonstige witterungs- und krankheitsbedingte Einbußen wurden nicht festgestellt.
Die Einnahmen aus Hagelversicherungsentschädigungen sind in der Tabelle nicht berücksichtigt.
Zur Abgeltung der sachlichen Bebauungskosten können im Wj. 2001/2002 je ha Anbaufläche 3.200 € berücksichtigt werden.
3 Wert der unbaren Altenteilsleistungen
Nachfolgend werden die Nichtbeanstandungsgrenzen aufgeführt, die nach § 1 Abs. 1 SachBezVO in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung ermittelt werden:
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2000 (BStBl 1999 I S. 1140) | 2001 (BStBl 2000 I S. 1517) | 2002 (BStBl 2001 I S. 817) | ||||
Verpflegung | übriger Sachaufwand | Verpflegung | übriger Sachaufwand | Verpflegung | übriger Sachaufwand | |
DM | DM | DM | DM | € | € | |
Einzelperson Altenteilerehepaar | 4.392 7.906 | 976 1.758 | 4.445 8.001 | 988 1.779 | 2.312 4.161 | 514 925 |
Die Werte für den übrigen Sachaufwand (Heizung, Strom und andere Nebenkosten) werden ausgehend von den für 1994 gültigen Werten unter Berücksichtigung von Teuerungszuschlägen geschätzt, da entsprechende Festsetzungen in der SachBezVO fehlen (§§ 3, 4 Abs. 2 SachBezVO 1995).
Die Nichtbeanstandungsgrenzen sind nicht anwendbar, wenn aufgrund der Gewinnermittlungsunterlagen des Betriebs offensichtlich ist, dass die auf die Altenteiler entfallenden Kosten niedriger sind.
4 Keine Teilwertabschreibung für landwirtschaftliche Brennrechte
Im Gegensatz zu gewerblichen Brennrechten bleibt nach § 58 a Abs. 4 Branntw-MonG für landwirtschaftliche Brennrechte auch über den hinaus die Möglichkeit bestehen, wahlweise aus dem Monopol auszuscheiden oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftlichen Brennereien nicht aus dem Monopol ausscheiden. Damit liegen derzeit keine Gründe vor, allein aus rechtlichen Gründen eine Teilwertabschreibung auf erworbene landwirtschaftliche Brennrechte vorzunehmen.
Erworbene und unentgeltlich verliehene Brennrechte bilden ein einheitliches Wirtschaftsgut. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts kann deshalb nur in Frage kommen, wenn der Teilwert des gesamten Brennrechts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die aktivierten Anschaffungskosten dauerhaft unterschreitet.
5 Maßgebendes Wj. und Gewinnkorrektur bei einer Bilanzberichtigung bei einem nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wj.
Kann ein fehlerhafter Bilanzansatz nicht an der Fehlerquelle berichtigt werden, d. h. im Entstehungsjahr, ist dieser in der ersten Schlussbilanz richtig zu stellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgebenden Vorschriften möglich ist, und zwar grundsätzlich erfolgswirksam (H 15 (Richtigstellung eines unrichtigen Bilanzansatzes) EStH 2001). Dies gilt uneingeschränkt auch bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG abweichend vom Kalenderjahr ermitteln, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. BStBl 1991 II S. 356, unter Aufgabe der auf den Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs gestützten anderweitigen Rechtssprechung im Urteil vom , BStBl III S. 229 und vom , BStBl 1993 II S. 392). Der Grundsatz der richtigen Erfassung des Totalgewinns führt nicht dazu, eine Bilanzberichtigung erst in der Bilanz vorzunehmen, bei der die beiden in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume noch offen sind (vgl. BFH/NV 2001 S. 308).
Die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs sind bei einer solchen Fallgestaltung nicht einschlägig. Hiernach sind die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Wj. an die der Schlussbilanz des vorhergehenden Wj. gebunden. Die Frage, ob ein für ein und dasselbe Wj. zu ermittelnder Bilanzgewinn, der nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG für zwei Veranlagungszeiträume von Bedeutung ist, in diesen beiden Zeiträumen in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt werden kann, wird durch die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs deshalb nicht berührt. Auch wenn der aufgrund einer Bilanzberichtigung ermittelte geänderte Gewinn wegen der Bestandskraft des Steuerbescheides für den ersten Veranlagungszeitraums nur noch im zweiten berücksichtigt werden kann, bleibt der Bilanzenzusammenhang unangetastet. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Bilanzberichtigung zum Nachteil (vgl. das o. a. a. a. O.) oder zum Vorteil des LuF (vgl. EFG 1999 S. 943) auswirkt.
Wird der Gewinn eines nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wj. neu ermittelt, ist eine Änderung bzw. Berichtigung des bestandskräftigen Bescheides für den ersten Veranlagungszeitraums jedoch dann möglich, wenn die Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung erfüllt sind (vgl. das o. a. a. a. O.). Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Gewinnberichtigung auf einer neuen Tatsache beruht (§ 173 AO) oder der Bilanzberichtigung ein rückwirkendes Ereignis zugrunde liegt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Letzteres setzt voraus, dass nachträglich, d. h. nach Erlass des Steuerbescheides für den ersten Veranlagungszeitraum, ein sachverhaltsänderndes Ereignis in Bezug auf das vom Kalenderjahr abweichende Wj. eingetreten ist. Gegenüber dem ursprünglich der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Sachverhalt dieses Wj. muss ein neuer hinzugetreten sein (vgl. BStBl 2000 II S. 18).
Eine andere rechtliche Beurteilung des (ursprünglichen) Sachverhalts ist kein rückwirkendes Ereignis (vgl. BStBl 1989 II S. 75).
Die (nachträgliche) Korrektur der Schlussbilanz des vom Kalenderjahr abweichenden Wj., dessen Gewinn zur Hälfte bereits im Steuerbescheid für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum fehlerhaft und bestandskräftig erfasst wurde, stellt zwar grundsätzlich für das Folge(wirtschaft)jahr ein rückwirkendes Ereignis dar. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, weil hiernach bei der Gewinnermittlung des Folge(wirtschafts)jahres das Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wj. Ausgangsbasis und materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal ist (vgl. das o. a. a. a. O.). Diese Beurteilung greift jedoch nicht – wie bereits oben angeführt – bezüglich der Berichtigung des Steuerbescheides für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum (vgl. den o. a. a. a. O.). Dieser Bescheid kann nur dann wegen eines rückwirkenden Ereignisses berichtigt werden, wenn sich dieses Ereignis – völlig unabhängig von der Beurteilung im Folge(wirtschafts)jahr – auf die Schlussbilanz des Wj. erstreckt, das dem bestandskräftigen Bescheid der ersten Veranlagungszeitraums (= des Vorjahres) zugrunde liegt.
OFD Koblenz v. - S 2230 A
– St 31 1
Fundstelle(n):
UAAAA-81081