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LAG Hamm Urteil v. - 6 Sa 1742/19

Gesetze: BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG ist nur dann eröffnet, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers nachgekommen ist.

2. Ist arbeitsvertraglich ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen vereinbart, kann sich bei einer Fünftagewoche ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch aus betrieblicher Übung ergeben, so dass der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von insgesamt 30 Arbeitstagen hat.

Fundstelle(n):
SAAAI-01487

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