OFD Hannover - S 0353 – 59 – StH 461 S 0353 – 36 – StO 321

§ 10 EStG Einkommensteuerfestsetzung bei noch ausstehender Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG bzw. bei noch nicht erteilter Zulagennummer i. S. des § 10 a Abs. 1 a EStG

1. Ausstehende Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 2 EStG

Die Vorlage der Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG ist materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs.

In Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung zwar die Anlage A V, nicht aber die Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG beigefügt ist, ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Konsequenzen:

  • Eine Anwendung des § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung) scheidet aus, weil bis zur Vorlage der Anbieterbescheinigung nicht ungewiss ist, dass die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind.

  • Unter Berücksichtigung des – zur nachträglichen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV) stellt die nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommene Ausstellung der Anbieterbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

  • Die Steuerfestsetzung ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung nach § 10 a Abs. 2 EStG durchzuführen.

Nach Einreichen der Anbieterbescheinigung ist die Günstigerprüfung nachzuholen und

  • entweder ein Änderungsbescheid mit Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts zu erlassen (falls sich ergibt, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist) oder der Nachprüfungsvorbehalt aufzuheben und der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass nach dem Ergebnis der Günstigerprüfung eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nicht in Betracht kommt.

2. Noch nicht erteilte Zulagennummer i. S. des § 10 a Abs. 1 a EStG

Die Erteilung der Zulagennummer ist nach § 10 a Abs 1 a EStG nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollte auch in Fällen der noch nicht erteilten Zulagennummer die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung gem. § 10 a Abs. 2 EStG durchgeführt werden. Denn nur bei Vorliegen der Zulagennummer ist der im EStG und in der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vorgesehene Datenaustausch möglich. In den Erläuterungen zum Steuerbescheid ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass nach Mitteilung der Zulagennummer die Günstigerprüfung gem. § 10 a Abs. 2 EStG nachgeholt wird.

OFD Hannover v. - S 0353 – 59 – StH 461 S 0353 – 36 – StO 321

Fundstelle(n):
LAAAA-81071