1. Die Anerkennung einer Berufskrankheit mit Unterlassungszwang (hier: BK 4301 in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) und die obliegenheitsgemäße Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten führen nicht dazu, dass automatisch Arbeitsunfähigkeit für die ehemalige Berufstätigkeit vorliegt.
2. Die wirtschaftlichen Folgen nach der Aufgabe einer Berufstätigkeit in Folge der Anerkennung einer Berufskrankheit werden systematisch über die Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV abgedeckt, aber grundsätzlich nicht über die Bewilligung von Verletztengeld.
3. Die Verzögerung einer notwendigen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstammt der Verantwortungssphäre des Versicherten und schließt einen Anspruch auf Anschluss-Verletztengeld aus, wenn der Versicherte sein Recht auf Elternzeit in Anspruch nimmt.
Fundstelle(n): NAAAI-01415
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