1. Tatsächlich arbeitsfreie Zeiten zusammen mit einer Einigung über deren Anrechnung bzw. Verrechnung mit dem Urlaubsanspruch sind nicht stets eine Gewährung des gesetzlichen Urlaubs.
Dazu bedarf es vielmehr einer vor Urlaubsbeginn erfolgten und nach ihrem Umfang hinreichend bestimmten unwiderruflichen Freistellungserklärung seitens des Arbeitgebers.
2. Die Vorgehensweise des Arbeitgebers, eine beginnende arbeitsfreie Zeit unbestimmter Länge auf den Urlaubsanspruch anzurechnen, ist keine Urlaubsgewährung.
Es fehlt an der erforderlichen unwiderruflichen Freistellung, weil der Arbeitnehmer gerade nicht darauf vertrauen kann, dass der Urlaub nicht unvermittelt endet, etwa, wenn wieder Arbeitsaufgaben für ihn vorhanden sind.
Dementsprechend kann eine Urlaubsgewährung auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass der Arbeitgeber im Nachgang zu einem arbeitsfreien Zeitraum diesen zu Erholungsurlaub erklärt.
Fundstelle(n): QAAAI-01401
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