FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 39/21 EFG 2022 S. 336 Nr. 5
Gesetze: AO § 2 Abs. 1, EStG 2016 § 1 Abs. 3, EStG 2016 § 1 Abs. 4, EStG 2016 § 49 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2016 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. a, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. a, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. c, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 2, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 3 Buchst. c, GG Art. 59 Abs. 2
Kein deutsches Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung an in Kanada ansässigen
beschränkt steuerpflichtigen Rentner, der fast das gesamte Berufsleben nicht in Deutschland gearbeitet hat
Leitsatz
1. Werden deutsche Sozialversicherungsrenten (hier: der Deutschen Rentenversicherung Bund) an in Kanada ansässige beschränkt
steuerpflichtige Rentenempfänger gezahlt, sind sie unter Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada zu subsumieren. Art. 18 Abs. 3 Buchst.
b DBA Kanada enthält zwar ebenfalls eine Regelung betreffend Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaates,
modifiziert jedoch lediglich die in Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada grundsätzlich getroffene Besteuerungszuordnung und lässt das
konkurrierende Zugriffsrecht des Quellenstaats (hier: Bundesrepublik Deutschland) unberührt (vgl. ). Ein deutsches Besteuerungsrecht kann aber dem Grunde nach nur bestehen, wenn die Voraussetzungen in Art. 18 Abs.
1 Satz 2 Buchst. a DBA Kanada bis Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c DBA Kanada kumulativ erfüllt sind (Ausführungen zur abkommensspezifischen
und nicht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vorzunehmenden Auslegung der Vorschrift).
2. Ein deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c DBA Kanada setzt voraus, dass das Ruhegehalt oder
die Vergütung für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt wird, welche die Person innerhalb des Quellenstaates erbracht hat, während
sie im Quellenstaat ansässig war. Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, welche ausschließlich auf Beitragszahlungen
in Zeiträumen beruhen, in welchen der beschränkt steuerpflichtige Rentenbezieher nicht in Deutschland, sondern im Ausland
gelebt und dort Leistungen erbracht hat, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c DBA Kanada
(im Streitfall: kein deutsches Besteuerungsrecht, wenn der Rentenempfänger nur knapp 3 % seiner rentenrechtlichen Entgeltpunkte
während einer rentenversicherten Tätigkeit zu Beginn seines Berufslebens in Deutschland und die übrigen 97 % der Entgeltpunkte
durch Berufstätigkeiten im Ausland erworben hat).
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 336 Nr. 5 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2022 S. 202 PIStB 2022 S. 95 Nr. 4 JAAAI-01331
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