Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG
Leitsatz
1) Ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG kann erst in dem Jahr erfasst werden, in dem der Auflösungsverlust der Höhe nach feststeht.
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens
einerseits und die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits feststehen. Gleiches gilt, wenn sicher
ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch
die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen.
2) Im Fall der Liquidation oder Insolvenz einer Gesellschaft ist eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen
an den Gesellschafter regelmäßig erst nach Abschluss des Verfahrens ausgeschlossen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann,
wenn schon bei Verfahrenseröffnung feststeht, dass die Gesellschaft vermögenslos war.
3) Zusätzlich hierzu setzt die Entstehung eines Auflösungsverlusts voraus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten
des Gesellschafters feststeht. Es muss absehbar sein, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten
oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten entstehen. Insofern
dürfen keine wesentlichen Änderungen mehr eintreten.
4) Nach diesen Maßstäben ist ein Auflösungsverlust noch nicht entstanden, solange noch ein Zivilprozess über eine als nachträgliche
Anschaffungskosten zu berücksichtigende Bürgschaftsforderung schwebt.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 44 DStRE 2022 S. 1358 Nr. 22 ZAAAI-01317
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