Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Fachmessen
Leitsatz
1. Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters
wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden, weil durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität der objektive
Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln ist.
2. Entscheidend für die Frage der Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhalten der fraglichen
Wirtschaftsgüter voraussetzt und ob sich die betreffende Tätigkeit wirtschaftlich nur sinnvoll ausüben lässt, wenn das Eigentum
an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird.
3. Eine Zuordnung zum Anlagevermögen des Gewerbebetriebs scheidet aus, wenn ein Unternehmer gemietete oder gepachtete Messestände
nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen, sondern diese lediglich dreimal im Jahr benötigt
und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehört hätten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2022 S. 160 DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 43 DStRE 2022 S. 1371 Nr. 22 DStZ 2022 S. 170 Nr. 6 EFG 2022 S. 169 Nr. 3 EStB 2022 S. 275 Nr. 7 GmbH-StB 2022 S. 117 Nr. 4 PAAAI-01316
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